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Datenschutz ist Pflicht!

 

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat jedes Unternehmen, gleich welcher Größe, für die Einhaltung des BDSG Sorge zu tragen.

Die Inhaber, Geschäftsführer und Vorstände sind persönlich haftend.

Falls in Ihrem Unternehmen mehr als 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten tätig sind, was nichts anderes bedeutet als Sie setzen EDV-Programme ein, benötigen zudem einen bestellten Datenschutzbeauftragten.

Dies kann ein interner betrieblicher Datenschutzbeauftragter sein oder ein externer Datenschutzbeauftragter.

Bei Nichteinhaltung drohen Ihnen ab 1. September 2009 empfindliche Strafen bis zu 50.000,00 € ,  im Missbrauchsfall sogar bis zu 300.000,00 €. In schwerwiegenden Fällen auch darüber hinaus.

Das häufig praktizierte Vorgehen bei Unternehmen, eine Alibifunktion einzurichten, wird rechtlich nicht anerkannt.


Der Gesetzgeber sieht vor, dass der bestellte Datenschutzbeauftragte Auflagen zu erfüllen hat:

 fachliche Kompetenz,

 Kenntnis rechtlicher Grundlagen

 fundiertes IT-Wissen sowie

 organisatorisches Verständnis



Außerdem müssen Interessenskonflikte vermieden werden.
Das heißt,
nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden können
 z. B. Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber, Verwandtschaft, Personalleiter, Controller, Prokuristen, IT-Leiter, Marketing– und Vertriebsleiter, etc.

Diese Bestellungen gelten als nicht erfolgt!


Wir helfen Ihnen als extern bestellter Datenschutzbeauftragter aus dieser Situation!
Informieren Sie sich über weitere Vorteile eines Externen Datenschutzbeauftragten.


Auch wenn Sie bereits einen internen Datenschutzbeauftragten haben, können Sie trotzdem auf unsere Dienstleistung zurückgreifen. Wir unterstützen und beraten auch Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

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